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Sehr geehrter Herr xxxxxx,
vielen Dank für die Zusendung Ihrer Anfrage.
Gerne antworten wir Ihnen:
Im Fall einer Domstrebe ist die Frage zu klären, ob durch die Verwendung
der Strebe "eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist".
(§19(2) StVZO)
Dies ist nach sachverständiger Auffassung bei den im Zubehörhandel zu
erwerbenden Domstreben in der Regel nicht der Fall (es sei denn, der
Fz-Hersteller untersagt explizit die Verwendung von Domstreben). Daher
ist für eine handelsübliche geschraubte Domstrebe kein Prüfzeugnis
(ABE, Teilegutachten) erforderlich, die Notwendigkeit einer Abnahme
ist nicht gegeben.
Wenn durch Umbauten oder durch Schweißarbeiten an der Karosserie
deren Strukturfestigkeit nachteilig verändert wird, kann man von der
o.g. Gefährdung ausgehen. Eine Abnahme kann dann nur durch einen
amtlich anerkannten Sachverständigen einer "Technischen Prüfstelle
für den Kraftfahrzeugverkehr" (TP) erfolgen.
Es kommt bezüglich der Beurteilung der Zulässigkeit allerdings immer
auf den konkreten Einzelfall an.
Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, vor der Änderung Rücksprache beim
Fahrzeughersteller oder mit einem "amtlich anerkannten Sachverständigen
einer "Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr" zu halten.
Mit freundlichen Grüßen
DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme
UND.......
.... Siehe hier .....
Eintragen von Domstreben:
Gegen die Verwendung von Domstreben (zwischen Federbeindomen verschraubte Streben zu Versteifung der Karosserie)
besteht bei Einhaltung folgender Bedingungen keine technische Bedenken.
1.Fahrzeugnummer darf nicht verdeckt sein.
2.Ausreichend Abstand zu beweglichen Teilen.
3.Bei verschraubung mit der Federbeinbefestigung müssen mindestens zwei Gewindegänge überstehen.
TÜV NORD
Gruß
Buddy