Günstige " DRL " zum individuellem anbringen....

  • "GERONIMO" kommt eigentlich von -Bedonkohe Goyaałé- „Der Gähnende"!


    Also Jemandem der wahrscheinlich sehr viel Langeweile hat und deswegen auch sehr viel Zeit hat sehr viel zu schreiben .. ;) .!!

    Wenn Er aber als legitimer Nachfolger eines "Häuptlings und Medizinmanns" schreibt,dann ist Er natürlich auch immer im Recht... :ironie: ....!!!


    Gruß
    Buddy

    Das Vergleichen ist das Ende des Glücks und der Anfang der Unzufriedenheit.

  • mit deiner überheblichen Art und Weise gehst du mir mittlerweile echt tierisch auf den Sack.


    Schön, daß wir uns zumindest einmal einig sind.


    Mir gehen Deine krampfhaft-ironisch gemeinten aber leider recht niveaulosen Beiträge auch ziemlich auf den Zeiger.


    Nur hatte ich bislang den Anstand darüber hinwegzusehen.

    Ciao
    Olaf
    Keep happy cruisin


    20.09.2011: NISSAN Juke Tekna 1.6 DIG-T, 230 PS, handgerissen, Machine Brown Metallic,

  • Aha , da probiert jemand die "Cruiser Entsorgungsnummer" abzuziehen........ nur doof dass ich mich von Leuten deines Niveaus nicht provozieren lasse......

    Juke F15 "Pre.-Facelift", 2WD, 86kw , 5MT ,Acenta , Connect 1
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    Für Alle Interessierte die eventuell an etwaigen , zukünftigen Treffen wie z.B. Pfingsten 2017 teilnehmen möchten hier einige Eindrücke vom Treffen "Harz 2016".


    " Nein , ich bin nicht die Signatur.... ich putz hier nur " ...... [Blockierte Grafik: http://fs2.directupload.net/images/150623/t9crsslz.gif]

  • Man könnte also beigehen und die Leitung zum Tagfahrlicht durchtrennen oder die Sicherung entfernen, da wie gesagt die Nutzung nicht Pflicht ist.


    Wieder mal eine sehr verbraucherunfreundliche und halbherzige Lösung des Ganzen vom Gestzgeber (Bundestag/EU).

    Moin moin,


    Das stimmt so nicht, denn wenn am Fahrzeug lichttechnische Einrichtungen vorhanden sind, müssen diese auch funktionsfähig sein, auch wenn die Nutzung nicht vorgeschrieben ist!


    Ansonsten gibt es bei einer Kontrolle eine Mängelanzeige und bei der HU gilt das dann auch als zumindest "geringer Mangel"...


    Gruß Jörg

  • Stimmt auch nicht ganz. Du kannst dir einen Blaulichtbalken aufs Dach bauen, wenn die Elektrik dazu nicht vorhanden ist, dann gibts auch TÜV.

  • Das mag so sein ... bin bei dieser Aussage nur von "legalen" Beleuchtungaeinrichtungen ausgegangen, denn um die - also dem TFL - ging es ja ursächlich in diesem Thread... :D

  • Hallo Tomfred,


    dann mach mal den "Blaulichtbalken"....... ;) ....!!


    "Das Kammergericht Berlin entschied mit einem Urteil vom 9.1.2013 (121 Ss 247/12 (304/12)), dass eine Amtsanmaßung bei einem Blaulicht auf dem Dach dann vorliegen kann, wenn das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeuges auf den ersten Blick an ein Zivilfahrzeug der Polizei erinnert.


    Dazu muss es nicht eingeschaltet(In Betrieb)sein...... 8o ...!!


    Gruß
    Buddy

    Das Vergleichen ist das Ende des Glücks und der Anfang der Unzufriedenheit.

  • Ich kenne es nur von erlaubten amerikanischen Polizeifahrzeugen in Deutschland. Außerdem ist das immer Auslegungssache, jedes Gericht wird anders entscheiden. Deswegen steht dort auch "kann".

  • Alles ist Auslegungssache!!


    Es wir nichts anders entschieden....Nur die Höhe der Strafe kann ggf.anders sein ! Die Schuld steht nun mal fest- GESETZ- !!


    " Ich kenne es nur von erlaubten amerikanischen Polizeifahrzeugen in Deutschland" Also klar "Erlaubt" genau wie Feldjäger , Krankenwagen etc !!


    Nur als Info...Kannst Du aber auch anders auslegen..... ;) ...


    Zur Verwendung von Blaulicht an einem Fahrzeug schreibt § 38 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) folgendes vor:


    Damit ist es schon einmal ausgeschlossen, dass ein Blaulicht an einem Privatfahrzeug verwendet werden darf, da diese nicht von vornherein mit so einer Anlage ausgestattet sind und auch nicht an Einsätzen teilnehmen dürfen, bei denen andere Verkehrsteilnehmer gewarnt werden müssen.

    Bei illegalem Fahren mit einem Blaulicht auf Ihrem Auto droht als Strafe in jedem Fall ein Bußgeld in Höhe von-20Euro- (Tatbestandskatalog-Nummer 138100), weil Sie gegen § 38 der StVO verstoßen haben.
    Zusätzlich wird in der Regel das Blaulicht selbst eingezogen, damit Sie es nicht mehr verwenden können.


    Wenn Sie ein Blaulicht privat am Zivilfahrzeug nutzen, können Sie je nach Situation allerdings noch wegen weiterer Verstöße belangt werden. Eine sogenannte Amtsanmaßung nach § 132 des Strafgesetzbuches (StGB) liegt dann vor, wenn Sie eine Handlung vornehmen, zu der Sie nur als Träger eines öffentlichen Amtes befugt sind.


    Tschüss...
    Buddy

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